Klarheit über Zuzahlungen

(Bericht in Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) vom 22. Juni 2006)

Neue Datenbank hilft weiter

ddp BERLIN. Gesetzlich Krankenversicherte müssen bei einer Vielzahl von Kassenleistungen einen mehr oder

Weniger großen Teilbetrag der anfallenden Kosten selbst finanzieren.

Während die Praxisgebühr von zehn Büro je Quartal wohl allen Versicherten bekannt ist, gilt dies weniger für Posten wie die Kostenbeteiligung bei stationären Krankenhausaufenthalten oder bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe.

Der Verband der Angestellten-Krankenkassen und Arbeiter-Ersatzkassen (VdAK/AEV) nennt im Internet knapp und übersichtlich sämtliche Zuzahlungsregelungen, Ausnahmen für bestimmte Patientengruppen und die zulässige Kostenbeteiligung für Einzelleistungen.

Überschreitet die Summe der Eigenbeteiligungen die Zumutbarkeitsgrenze von zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens, müssen Patienten keine weitere Zuzahlung leisten. Für chronisch Kranke liegt die Grenze bei einem Prozent. Stellt sich erst am Jahresende heraus, dass die Zuzahlungsgrenze überschritten wurde, erstattet die Krankenkasse auf Antrag die zu viel gezahlte Eigenbeteiligung. Ist die Zumutbarkeitsgrenze während des laufenden Jahres erreicht, stellt die Krankenkasse ebenfalls auf Antrag eine Bescheinigung aus, die von weiteren Zuzahlungen

beim Arzt oder in der Apotheke befreit.

Internet: www.vdak.de/versicherte/Eigenbeteiligung/index.htm